Wer im Internet mit irreführenden Aussagen wirbt, muss mit einer Abmahnung und Aufforderung zur Unterlassung rechnen. Der Unterlassungsanspruch beschränkt sich dabei nicht nur auf den Online-Bereich, sondern kann auch die Verbreitung als Print-Druckwerke umfassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erließ kürzlich eine einstweilige Verfügung gegen eine Herstellerin für Gesundheitsüberwachung und ästhetische Therapie, die eine Unterlassungserklärung auf Werbeaussagen im Internet beschränkte. Der angesprochene Personenkreis wurde durch die Werbung irregeführt, da die Herstellerin den beworbenen Geräten eine therapeutische Wirkung zusprach, die nicht besteht oder zumindest wissenschaftlich nicht belegt ist. Zurecht forderte ein Verband zur Förderung gewerblicher...
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04.04.2016