Satzungen zu Entwässerungsgebühren liegt die Annahme zu Grunde, dass die gleiche Menge Wasser in die Abwasseranlage geleitet wird, wie Wasser bezogen wurde ("Wahrscheinlichkeitsmaßstab"). Dieser Annahme können sich Hausbesitzer durch den Einbau eines Wasserzählers für Gartenwasser entziehen. Für den daran abgelesenen Verbrauch müssen keine Gebühren gezahlt werden.
Die Gemeindesatzungen enthalten allerdings oft eine Klausel, der zufolge "Bagatellmengen" keine Berücksichtigung finden. Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam, wie das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen geurteilt hat. Das Gericht hat eine Satzungsregelung für unzulässig erklärt, nach der erst ab einer Wassermenge von 20 Kubikmetern vom Wahrscheinlichkeitsmaßstab Abweichungen möglich sind. Den Einwand, dass die Berücksichtigung auch von geringeren tatsächlichen Abzugsmengen mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sei, welcher keine Rechtfertigung für die vorhandene Ungleichbehandlung darstellen würde, ließ das Gericht nicht gelten.
Urteil des OVG Münster vom 03.12.2012
9 A 2646/11
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25.02.2013