Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 05.06.2014 unter dem Az. 3 W 64/14 entschieden, dass eine Berichterstattung im Internet über Abmahnungen ein wettbewerbswidriges Verhalten sein kann, wenn unwahre Tatsachen darin verbreitet werden. Das ist zumindest dann der Fall, wenn ein falscher Rechteinhaber genannt wird. Dabei ist es unerheblich, dass keine Nennung des Rechteinhabers mit dessen Namen erfolgt, wenn es auch so für den Leser erkennbar ist, wer gemeint ist - etwa anhand der Warenbezeichnung.Damit hat das OLG in Hamburg auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Hamburg) abgeändert und den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, im Rahmen von Internetveröffentlichungen im...
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23.09.2015