Gemäß Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung kann eine Person Schadensersatz für Schäden verlangen, die wegen eines Vorstoßes gegen die Verordnung entstanden sind. Die Weigerung eines Verkehrsunternehmens, einem Fahrgast Auskunft über die für 48 Stunden aufgezeichneten Aufnahmen einer Sicherheitskamera zu erteilen, verstößt weder gegen das Auskunftsrecht des Fahrgastes gemäß Artikel 15 Abs. 1 DSGVO, noch gegen das Recht aus Art. 18 Abs. 1 lit. c DSGVO einer von Datenverarbeitung betroffenen Person, vom Verantwortlichen zu verlangen, die Löschung zu unterlassen. Dies hat das Amtsgericht Pankow mit Urteil vom 27.03.2022 klargestellt.HintergrundBei der Beklagten handelt es sich um ein Personenbeförderungsunternehmen. In einigen ihrer Züge findet eine...
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09.08.2022