Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
18.02.2013

Unterschiedliche Angaben zu Verfügbarkeit und Lieferzeit

Ein Urteil des Landgerichts Bochum über die Begriffe 'Verfügbarkeit' und 'Lieferzeit' im Rahmen eines Internet-Angebotes für ein Neufahrzeug ist zugunsten des Anbieters ergangen. Die Richter des Landgerichts haben sich sprachlich sehr intensiv mit den Bedeutungen und den feinen Unterschieden der Begriffe auseinandergesetzt. Die Entscheidung könnte richtungsweisend für den gesamten Kommerz im Internet in dem Bereich der Neuwaren sein. Dennoch bleibt - wie immer in den Streitfällen des e-commerce - die Entscheidung anderer Gerichte abzuwarten. Gleichwohl kann man sich sowohl als Verkäufer als auch als Kunde am Urteil des Landgerichts Bochum durchaus schon jetzt orientieren.

Die Richter unterscheiden die beiden Begriffe 'Verfügbarkeit' und 'Lieferzeit' im Hinblick auf die §§ 3 und 5 UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Klägerin war von der Beklagten abgemahnt worden, weil die Beklagte der Ansicht war, dass die Angaben "Verfügbarkeit - sofort" und "Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage der genauen Lieferzeit kontaktieren Sie uns bitte." im Rahmen eines Internet-Angebots über einen Neuwagen zu unterlassen seien.

Gegen die mit der Abmahnung einhergehende Unterlassungsforderung klagte die Klägerin mit dem Begehren auf Feststellung, dass sie diese Angaben im Internet weder unterlassen muss noch zur Zahlung von Schadensersatz oder Abmahnkosten verpflichtet ist. Die Angabe der beiden Formulierungen innerhalb eines Angebotes zum Kauf eines Neuwagen seien keine Irreführung im Sinne des UWG, denn ein sofort verfügbares neues Auto kann durchaus eine längere Lieferzeit haben. Verfügbarkeit ist sprachlich die generelle Verfügbargkeit - das bedeutet, ein Objekt ist in der freien Marktwirtschaft zu kaufen und die Lieferzeit eines Neuwagens hängt von vielen Faktoren ab, so kann bspw. die Fließbandproduktion stocken, ein Auto muss entwachst werden, der Neuwagen muss zugelassen werden und viele andere Vorgänge müssen erledigt werden, bevor der (an sich verfügbare) Wagen dann ausgeliefert werden kann an den Kunden. Ein Neuwagenkunde aber weiß genau, dass er einen neu gekauften Wagen nicht sofort mit nach Hause bzw. in den Straßenverkehr nehmen kann. Außerdem bestünde die Möglichkeit, den Internet-Anbieter nach der Dauer der Lieferzeit zu fragen. Das Landgericht Bochum legt den Schwerpunkt der sprachlich fein ausgearbeiteten Entscheidung auf das Wort "verfügbar". Diese Verfügbarkeit sei immer in Abgrenzung zu einer Mangelware, die man nicht mehr kaufen kann, zu sehen. Ein Objekt muss an sich käuflich zu erwerben sein, um sofort verfügbar zu heißen. Die Lieferzeit habe mit der sofortigen Verfügbarkeit - für jeden Kunden verständlich - somit nichts zu tun.

Hinzu kommt, dass die Richter des Landgerichts Bochum aufgrund vorangegangener Streitigkeiten und der wenig gezielten Verfolgung des Unterlassensbegehrens durch die Beklagte den Verdacht auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung hatten. Auch sei die Höhe der mit der Abmahnung der Beklagten geforderten Vertragsstrafe zu hoch angesetzt. Doch über die Feststellung des Rechtsmissbrauchs wurde im Weiteren nicht mehr entschieden, denn die Angaben der Klägerin waren schon nicht irreführend. Interessant wäre aber die Ansicht und die weiteren Ausführungen des Landgericht Bochum gewesen, denn auch der Begriff des Rechtsmissbrauchs im Bereich der Abmahnungen steht nach wie vor in der juristischen Diskussion.

LG Bochum, Urteil vom 22.21.2011, Az. 14 O 189/11