Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 30.11.2017, Az. I-4 U 88/17 in einem Berufungsverfahren, dass die unterschiedliche Angabe von Widerrufsempfängern in einer Widerrufsbelehrung und einem Muster-Widerrufsformular durch einen Unternehmer für einen Verbraucher widersprüchlich und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Dies sei auch der Fall, wenn eine Internetplattform dem Verbraucher einen einfacheren und komplikationsloseren Weg zur Rückabwicklung des Vertrages eröffnet als der Marketplace-Verkäufer.Unterschiedliche WiderrufsadressatenDie Klägerin, welche über einen Online-Shop Sonnenschirme, Sonnensegel und entsprechendes Zubehör vertreibt, war mit den Produktangaben der Beklagten, die über die Internetplattform Amazon ebenfalls solche Artikel zum Kauf...
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01.06.2018