Mit Urteil vom 01.06.2016 hat das Landgericht Bonn entschieden, dass eine untersagte Berufsbezeichnung auch in sozialen Netzwerken unzulässig ist, und dass Betroffene alleine dafür Sorge zu tragen haben, dass entsprechende Brancheneinträge im Internet und deren Quellen gelöscht werden. Von 1996 bis 2005 war der Beklagte als Architekt in der Architektenliste der Architektenkammer eingetragen. Als er 2005 Privatinsolvenz anmelden musste, wurde er aus der Liste gelöscht und ist bis heute nicht wieder eingetragen. Im September 2007 hat sich der Beklagte durch einen schriftlichen Vergleich dazu verpflichtet, die Verwendung der Bezeichnung "Architekt" im Wettbewerb zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 2.000 EUR vereinbart. Weiterhin hatte sich der Beklagte...
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27.08.2016