Das Landgericht (LG) in Dortmund hat mit seinem Urteil vom 03.01.2014 unter dem Aktenzeichen 10 O 12/13 entschieden, dass eine AGB-Klausel unwirksam ist, wenn sie wie folgt lautet: “Der Klient hat das Recht, auch ohne Angaben von Gründen die Beratungsdienste zu beenden. In einem solchen Fall bezahlt er lediglich die bis dahin geleisteten Stunden, zumindest einen Pauschalsatz von 20 Stunden, es sei denn, der Berater kann innerhalb dieser Zeit anderweitig eingesetzt werden.”. Eine solche Klausel hatte eine Unternehmensberatung in ihren Verträgen verwendet. Das LG Dortmund beanstandete, dass der Kunde durch derartige Klauseln an der Wahrnehmung seiner Kündigungsrechte gem. § 627 BGB gehindert werden könne.
Die Beklagte wurde auf Zahlung von Beratungsdiensten in Anspruch genommen....
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05.03.2014