Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 19.04.2018, dass bei telefonischer Kontaktaufnahme mit einem Verbraucher der Werbeanrufer nur die Identität des Unternehmens, für das er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck offenlegen müsse. Für die eigene Identität des Anrufers gelte dies jedoch nicht. Daher verstoße ein Mitarbeiter bei Angabe eines falschen Namens auch nicht gegen gesetzliche Informationspflichten.Falsche Namensangabe bei Werbeanruf wettbewerbswidrig?Klägerin und Beklagte waren im Wettbewerb stehende Stromlieferanten. Im Auftrag der Beklagten rief ein Mitarbeiter zwei Kundinnen der Klägerin an. Er sollte jeweils für einen Wechsel zur Beklagten werben. Bei den Anrufen nannte der Mitarbeiter jeweils einen falschen Namen. Die Klägerin war der Ansicht, die...
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22.10.2018