Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat als Beschwerdeinstanz entschieden, dass ein Unterlassungstitel hinsichtlich einer verwendeten Produktbezeichnung bei Werbung auch eine Darstellung mittels eines Logos auf der Website des Anbieters erfasst. Dies soll auch dann gelten, wenn die verbotene Darstellung durch bildliche Zusätze oder durch Rechtsformzusatz ergänzt wird. Etwas anderes gilt dann, wenn das Logo lediglich im Rahmen von Referenzwerbung für das Unternehmen auf der Website verwendet wird.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 04.05.2015, die den Antragsgegnern die Werbezwecken dienende Verwendung eines Logos im Geschäftsverkehr untersagte. Die Antragsgegnerinnen bewarben auf ihren Werbeseiten textile Bewässerungsmatten....
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09.08.2016