Der Bundesgerichtshof statuierte mit einem Beschluss vom 11.10.2017, Az. I ZB 96/16 erneut, dass ein Unterlassungstitel bezüglich des Vertriebs von Produkten nicht nur gebietet, dass solche künftig nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Vielmehr könne hiervon auch der Rückruf von bereits an Händler verkaufte Waren oder zumindest die Aufforderung an diese, den Weiterverkauf vorläufig einzustellen, umfasst sein. Veränderung von ProduktverpackungenDie Schuldnerin vertreibt in Deutschland Produkte zur Wunderversorgung unter der Marke „U.“ Es kam ihrerseits durch das Aufbringen von Klebeetiketten zu Verpackungsveränderungen hinsichtlich der Produkte. Die auf diese Art und Weise veränderten Verpackungen ohne Nennung der Markeninhaberin wurden anschließend mit „UR.“ oder...
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12.03.2018