Die Teilgeschäftsfähigkeit eines Minderjährigen, der mit Genehmigung der Eltern und des Vormundschaftsgerichts ein Gewerbe betreibt, bezieht sich nicht auf die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen.
Geschäftstüchtige Jugendliche und deren Eltern sollten im Fall einer Abmahnung vor Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtliche Beratung einholen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zeigt:
Der Beklagte betrieb seit seinem sechzehnten Lebensjahr das Gewerbe Online-Handel. Die Eltern hatten der Gewerbeausübung zugestimmt, die Gewerbeanmeldung war durch das Vormundschaftsgericht genehmigt.
Die Klägerin war Inhaberin einer europäischen Wortmarke und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Sie vertrieb Handyhüllen und Zubehör im Internet auf...
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30.03.2014