Im Zuge eines Abmahnverfahrens spielt die Unterlassungserklärung eine wichtige Rolle. Mit ihr gibt der Betroffene sein Einverständnis ab, das gegen ihn vorgebrachte Verhalten nicht wiederholt zu begehen. Bislang war jedoch offen, ab wann der Empfänger auf diese Aussage vertrauen darf. Denn nicht immer wurde sie von dem Abgemahnten im eigenen Namen verfasst, sondern konnte auch von dessen Anwalt ausgehen.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung
Alleine in Deutschland kommt es täglich mehrere einhundert Male vor, dass ein Abmahnschreiben versendet wird. Etwa, weil sich eine Person des Verdachts der Urheberrechtsverletzung ausgesetzt hat. Das geschieht meist dann, wenn Dateien aus dem Internet geladen oder dort zum Download bereitgestellt werden. Wer hingegen auf seiner eigenen Webseite Bilder, Musikstücke oder Videos veröffentlicht, deren Urheber er selbst nicht ist, der sieht sich nicht selten ebenfalls diesen Mahnungen gegenüber. Neben einer Forderung des Schadensersatzes sowie den weiteren Gebühren enthalten diese eine Unterlassungserklärung. Wer sie unterzeichnet, willigt ein, den Rechtsbruch zu beseitigen und ihn nicht erneut zu begehen. Eine solche Aussage kann vom Abgemahnten ebenso abgegeben werden wie von seinem rechtlichen Beistand.
Die Vollmacht fehlt
Allerdings erwies sich nicht erst in einem aktuellen Fall ein Manko dieses Vorgehens. Wann immer der Rechteinhaber eine solche Erklärung von dem Anwalt des Abgemahnten erhält, muss er darauf vertrauen können, dass der Jurist das Schriftstück im Auftrag seines Mandanten abgibt. Dafür liegt in der Regel eine entsprechende Vollmacht bei. Fehlt diese, so ist dem Empfänger nicht ersichtlich, ob der Betroffene es mit der Vermeidung einer Wiederholung des Vergehens tatsächlich ernst meint – denn er hat die Aussage weder getroffen noch unterschrieben und auch eine Ermächtigung für seinen Beistand fehlt. Bei solchen Sachverhalten konnte der Rechteinhaber bislang auf das Wort des Anwalts vertrauen. Er darf künftig aber ebenso die Vorlage der Vollmacht verlangen.
Anspruch bestätigt
In dem kürzlich verhandelten Fall ging es um den Betreiber einer Webseite, der Fotos öffentlich nutzte, die er selbst im Internet gefunden hatte und für die er folglich weder das Urheberrecht noch eine entsprechende Erlaubnis besaß. Dafür wurde er vom Rechteinhaber abgemahnt. Die standardisierte Unterlassungserklärung zeichnete er jedoch nicht selbst gegen, sondern gab diese an seinen Anwalt weiter, der sie im Auftrag des Mandanten unterschrieb und versandte. Diese akzeptierte der Rechteinhaber jedoch nicht, da eine Vollmacht fehlte, aus der hervorging, dass die Erklärung tatsächlich seitens des Abgemahnten abgegeben wurde. Selbst der mehrfachen Aufforderung, die Vollmacht nachzusenden, kam der Jurist nicht nach.
Wiederholungsgefahr nicht beseitigt
Das Landgericht Hamburg erließ dazu eine einstweilige Verfügung gegen den Juristen. Er muss die Vollmacht nachweisen können. Der Grund dafür ist, dass der Rechteinhaber ansonsten von einer weiteren Wiederholungsgefahr ausgehen muss. Er braucht also nicht darauf vertrauen, dass die im Namen des Abgemahnten unterschriebene Erklärung auch tatsächlich nach dessen Zustimmung verfasst wurde und dieser die Rechtsverletzung künftig nicht mehr begehen werde. Entscheidend ist es somit, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Zukunft immer dann vom Rechteinhaber abgelehnt werden kann, wenn diese im Falle der anwaltlichen Unterzeichnung keine Vollmacht des Mandanten aufweist und sich auch aus anderen Gründen keine Beseitigung der Wiederholungsgefahr ergibt.
LG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2013, Az. 310 O 133/13