Hat ein Unternehmer wettbewerbswidrig mit Dienstleistungen geworben und deshalb in der Folge eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, ist er selbst für die Einhaltung seiner Verpflichtung verantwortlich. Er muss sich insbesondere auch vergewissern, dass in allen Online-Verzeichnissen wie "das Örtliche", "das Telefonbuch" und "die Gelben Seiten" die beanstandete Tätigkeit gelöscht wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 17.12.2013 und bestätigte damit eine Vertragsstrafe von Euro 2.600,--. Der Beklagte hatte unter anderem mit dem Zusatz "Finanz- und Lohnbuchhaltung, Büroservice" Hilfeleistung in Steuersachen angeboten. Mit Unterlassungserklärung vom 7.Juni 2010 verpflichtete er sich, künftig nicht mehr zu Wettbewerbszwecken derartige...
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17.02.2015