Die Veröffentlichung unzensierter Kindesbilder in sozialen Netzwerken ist aufgrund der Gefahren durch das Internet sehr umstritten, insbesondere wenn es sich um Kleinkinder handelt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob der Kindesmutter ein Unterlassungsanspruch gegen die Lebensgefährtin des Kindesvaters zusteht, die ohne Zustimmung der Kindesmutter Bilder der minderjährigen Kinder in sozialen Netzwerken veröffentlicht hat. Mit dem Beschluss vom 20.07.2021 ist der Kindesmutter die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gemäß § 1628 BGB übertragen worden. HintergrundAls die Lebensgefährtin des Kindesvaters mit dessen Zustimmung von den Kindern Fotos aufgenommen hat und diese Anfang des Jahres 2021 zu...
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13.12.2022