Das Saarländische Oberlandesgericht hat am 23. Juni 2010 durch Urteil entschieden, dass es einer rechtsmissbräuchlichen Handlung entspricht, wenn ein Berufsverband zwar einerseits gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße von Außenstehenden vorgeht, die Verstöße der eigenen Mitglieder andererseits jedoch planmäßig duldet. Die rechtsmissbräuchliche Handlung folgt schon daraus, dass es dem Verband vordergründig nur darum gehen kann, die Konkurrenz in dem freien Wettbewerb zu behindern. Dies muss umso mehr angenommen werden, wenn sich der Verband das Ziel gesetzt hat, derartige Wettbewerbsverstöße zu bekämpfen.
Bei dem Verfügungskläger handelt es sich um einen Berufsverband, der im Jahr 2008 gegründet wurde. Gemäß §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, 3 UKlaG werden von ihm die...
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22.01.2014