Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt a.M. hat mit seinem Urteil vom 30.09.2013 utner dem Aktenzeichen 1 U 314/12 entschieden, dass sich eine Unterlassungserklärung, die sich gegen E-Mail-Spam richtet, auf eine konkret verwendete Mail-Adresse beschränken kann.
Hiermit setzt sich das Gericht in Gegensatz zu Urteilen des LG Hagen und des LG Berlin.
Es gibt der Berufung der Klägerin statt und verurteilt die Beklagte, es unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, E-Mail-Adressen zu nutzen, die dem Beklagten zugeordnet werden, wenn nicht dieser hierzu vorher seine Einwilligung erteilt. Insbesondere soll sie es unterlassen, an den Beklagten Zahlungsaufforderungen wegen einer angeblichen Anmeldung auf einer Internetpräsenz zu senden, ohne eine...
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01.11.2013