Das Landgericht (LG) in Mannheim hat mit seinem Beschluss vom 18.05.2015 unter dem Az. 7 O 81/15 entschieden, dass ein Nutzungsberechtigter, dem zwar die ausschließlichen Nutzungsrechte für die Verbreitung eines Werkes in körperlicher Form, nicht aus eigenem Recht klagen kann, wenn das Werk widerrechtlich digital veröffentlicht wird. Damit hat das LG Mannheim den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag vom 08.05.15 zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten für das Verfahren auferlegt. Die Antragstellerin gibt Unterhaltungsmedien heraus. Unter anderem hat sie das von der Firma A entwickelte Werk Z veröffentlicht, für das sie eine Lizenz besitzt. In dem Vertrag, mit dem ihr diese Lizenz eingeräumt wurde, heißt es u.a. ausdrücklich, dass ihr die...
Artikel
09.10.2015