Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 03.06.2015 unter dem Az. 12 O 137/15 über einen Unterlassungsanspruch entschieden. Unterlassen werden soll, den Namen einer Person in einem Presseartikel zu nennen.Im Ergebnis wurde es den Antragsgegnerinnen vom LG untersagt, den Antragsteller im Artikel „W“ der Zeitung „U“ mit seinem vollständigen, echten Vor- und Nachnamen zu nennen.Es dürfe über ihn nicht die Behauptung verbreitet werden, dieser hätte als Kind einen Sprach- und Sehfehler gehabt, sein Lehrer hätte sich an ihm vergriffen und der Antragsteller hätte erzählt, sein (des Antragsstellers) Bruder sei gewalttätig.Im Übrigen hat das Gericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Antragsteller begehrte Rechtsschutz...
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01.09.2015