Mit Urteil vom 18.10.2016 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen einen Nachbarn bei Videoüberwachung nur dann statthaft ist, wenn die Überwachung entweder tatsächlich stattfindet oder die Überwachung zumindest zu befürchten ist. Das Gericht stellte weiterhin klar, dass eine Videoüberwachung des eigenen, privaten Bereichs grundsätzlich zulässig sei.Der SachverhaltBei Kläger und Beklagten handelte es sich um zwei Grundstücksnachbarn, von denen einer, der Beklagte, an seinem Haus zwei Video-Überwachungskameras anbrachte. Der Anlass war, dass ein Stück Rasen auf seinem Grundstück beschädigt wurde. Der Kläger verlangte von seinem Nachbarn daraufhin, die Videoüberwachung zu unterlassen, da er annahm, dass auch sein Grundstück von der...
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05.12.2016