Wirbt ein Unternehmen für ein Lebensmittel mit Aussagen über die Verringerung von Hautfalten, so sind diese Aussagen als spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Health-Claims-Verordnung) einzuordnen. Dies ist der Fall, weil durch den optischen Effekt eine Steigerung körperlicher Funktionen beschrieben wird. Die Einordnung hängt aber stets von den Umständen der Werbung ab, insbesondere davon, ob die Angaben in einem gesundheitsbezogenen Kontext verwendet werden. Hierfür reicht es aus, dass sie bei einem Durchschnittsverbraucher einen entsprechenden Eindruck wecken können.HintergrundGeklagt hat ein Wettbewerbsverband, auf der Beklagtenseite steht eine Parfümeriekette, die bei...
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04.10.2022