Mit Urteil vom 01.06.2021 hat das Landgericht Wiesbaden entschieden, dass eine ein-Cent-Überweisung mit Werbung im Verwendungszweck eine geschäftliche Handlung darstellt, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird.HintergrundDie Parteien in dem Verfahren waren Mitbewerber im Bereich der Vermittlung von digitalen Immobilien-Investments. Die Beklagte hat Bank-Überweisungen in Höhe von jeweils einem Cent in ganz Deutschland getätigt. Dabei gab sie im Verwendungszweck folgendes an: „www.(…)crowd.com – (…) Group + (…) AG sagen DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen. Neue Crowd Foundinq-Emission“.Hierin sah die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß, denn die Beklagte stand mit den Empfängern weder in geschäftlichem Kontakt, noch wurde eine Einwilligung der...
Artikel
28.04.2022