Das Oberlandgericht Brandenburg entschied mit Beschluss vom 03.01.2019, dass fehlende Informationen zur Identität eines werbenden Unternehmens in der Werbung als unlauter anzusehen seien. Denn die Mitteilung der Identität des Vertragspartners sei für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich zu beurteilen. Gehe es nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens, sondern um die Buchung eines Wellnesshotels, benötige der Verbraucher alle Informationen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können.Welche wesentlichen Informationen muss die Werbung enthalten?Beklagte war die Betreiberin eines Wellnesshotels, Klägerin ein Wettbewerbsverein. Die Beklagte warb in einem Tourismusmagazin für den Aufenthalt in ihrem Hotel. Angegeben waren u.a. der...
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06.11.2019