Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 16.07.2015 unter dem Az. 2 AZR 85/15 entschieden, dass ein unerlaubtes Anfertigen digitaler Kopien am Arbeitsplatz einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB für den Arbeitgeber darstellt. Die Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung von Raubkopien begründe die außerordentliche Kündigung auch unabhängig davon, ob die Raubkopien während der Arbeitszeit hergestellt worden seien. Unerheblich sei es ferner, ob die Herstellung der Raubkopien strafbar sei. Ferner sei es unerheblich, ob die Herstellung im Alleingang oder gemeinsam mit Mittätern erfolgt sei. Auch die Erlaubnis des Arbeitgebers zur privaten Nutzung des dienstlichen PC stelle keine Genehmigung zur Anfertigung von Raubkopien dar.Der Rechtsstreit...
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03.02.2016