Unter dem Aktenzeichen I ZR 22/05 hatte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.10.2007 mit der Frage des rechtlichen Erfordernisses eines Umsatzsteuerhinweises bei Fernabsatzgeschäften im Rahmen der Werbung für Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Preise sowie mit der Problematik einer eventuell bestehenden Verpflichtung zur Information über die bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu befassen.Hintergrund der Entscheidung und VerfahrensverlaufDie Parteien dieses Verfahrens veräußern im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires. Die Beklagte warb in einer Anzeige in einem Kulturmagazin im Mai 2003 für Pullover sowie eine Armbanduhr, und zwar unter Angabe des Verkaufspreises und ohne einen Hinweis auf die in diesem Preis enthaltene...
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27.12.2016