Insoweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay entsprechende Angaben enthalten, kann ein gewerblicher eBay-Händler auf die gesetzlich geforderten Kundeninformationen verzichten. Dies hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 14. Februar 2008 (Az. 2 HK.O 175/07) entschieden. Eigene Angaben müsse der Unternehmer in seinen Angeboten nur zu Pflichtinformationen machen, die in den eBay-AGB nicht enthalten seien. Im Übrigen gelangen die Pfälzer Richter zum Schluss, dass ein Verstoß gegen die Rohstoffgehaltsangabe des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG) einen Unterlassungsanspruch begründet. Die Rohstoffgehaltsangabe gelte auch für Karnevalskostüme.SachverhaltDer Verfügungsbeklagte, ein gewerbsmäßiger Händler, bot auf eBay diverse Partyartikel an. Seine...
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16.12.2016