Der Bundesgerichtshof urteilte am 12. September 2013, dass Preisangaben in Werbeanzeigen nicht als bindendes Angebot zu verstehen sind und daher nicht irreführend sind, wenn die Endpreise davon abweichen.
Geklagt hatte der "Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V.", der eine in der lokalen Tageszeitung abgedruckte Gemeinschaftswerbung beanstandete und von insgesamt fünf Händlern eine Unterlassungserklärung und Abmahnkostenersatz forderte. Die Anzeige bewarb zwei Fahrzeuge einer französischen Firma mit einem Preis, der in einer Fußnote als "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zzgl. Überführungskosten" beschrieben wurde. Die Fahrzeughändler hätten, so der Wettbewerbsverband, in der Anzeige den Endpreis inklusive der Überführungskosten angeben müssen.
Die...
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17.03.2014