Das Landgericht Dresden entschied mit Urteil vom 12.11.2019, Az. 1a O 1056/19 EV, dass Twitter einen Nutzer-Account nicht sperren dürfe, wenn der Nutzer das soziale Medium rechtmäßig verwende. Twitter war der Ansicht, der Tweet eines Politikers verstoße gegen die Twitter-Richlinien zur Integrität von Wahlen. Das Landgericht stellte klar, dass der Tweet erkennbar scherzhaft gemeint war. Er enthalte keine Handlungsaufforderung, sondern sei darauf gerichtet gewesen, die „Dummheit der AfD-Wähler vorzuführen“. Das dürfe kein Grund für Twitter sein, den Nutzer zu sperren.Hintergrund: Landtagswahl in Sachsen im September 2019Der Kläger war ein Twitter-Nutzer, der sich um ein Mandat für den Sächsischen Landtag bei der Landtagswahl am 01.09.2019 beworben hatte. Er hatte auf...
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24.04.2020