Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12.03.2015 unter dem Az. I ZR 147/13 entschieden, dass eine Firma (TechArt) einen durch sie getunten Porsche unter der Bezeichnung “Porsche 911 Turbo mit TECHART-Umbau” verkaufen darf. Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug umfassend geändert wurde. Auch bei Änderungen an Motorsteuerung, Aerodynamic-Teilen und Fahrwerk bewege sich die Nutzung des Namens "Porsche" durch die Firma TechArt im Rahmen der Schutzgrenze nach § 23 MarkenG. Es müsse dem Anbieter ein Spielraum bleiben, um seine Werke gegenüber dem Verbraucher zu präsentieren. Es sei nicht nötig, dass auf jede Änderung detailliert hingewiesen werden müsse und es müsse auch nicht der Hinweis erfolgen, dass sich die Marke des Herstellers nur auf die Herkunft des...
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13.10.2015