Die Richter des Landgerichts Düsseldorf haben entschieden, dass das Hotelvergleichsportal Trivago gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn es bei Google mit einem Kontingent buchbarer Hotels in einer Stadt wirbt, das so tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Es handelt sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher. Der Tenor des Urteils lautet dahingehend, dass Reiseportale darauf achten müssen, dass die Anzahl der beworbenen Hotels für eine Stadt bei Google auch dem tatsächlich buchbaren Kontingent vor Ort entspricht. Klägerin in diesem Rechtsstreit war die Wettbewerbszentrale Bad Homburg, Beklagte das Preisvergleichsportal Trivago. Laut der Klägerin hatte die Beklagte am 30. Juli 2014 mit einer Google-Anzeige die buchbaren Hotels für Winterberg mit 297 und...
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25.06.2015