Mit einem Urteil vom 31.07.2015 hat das Landgericht München I eine unzulässige Form der Werbung durch den Betreiber eines Onlinemagazins gerügt. Demnach muss auch in redaktionellen Inhalten auf einer Webseite für den Leser klar ersichtlich sein, welche Teile des Textes zum eigentlichen Artikel gehören und bei welchen Teilen es sich anderersetis um Werbung handelt. Für Printmedien galt diese Vorschrift ohnehin schon, durch das Urteil aus München besteht nun auch im Zusammenhang mit entsprechenden Angeboten im Internet mehr Rechtssicherheit.Der Anbieter betreibt im Internet ein Portal rund um Gesundheitsfragen und platziert im Rahmen seiner redaktionellen Berichterstattung unter anderem auch Werbeanzeigen. Dies ist grundsätzlich auch zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung,...
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28.09.2015