Der Abstellplatz in der Tiefgarage einer Wohnanlage darf nicht als Lagerraum für Kartons oder andere Behältnisse missbraucht werden. Ist im Mietvertrag oder der Nutzungsvereinbarung nicht explizit eine andere Nutzung vorgesehen, darf der Abstellplatz ausschließlich zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. Davon abweichende Interpretationen sind nicht möglich. Diese Bestimmung gilt insbesondere dann, wenn sicherheitsrelevante Bedenken bei einer anderweitigen Nutzung auftreten.
Urteil des AG München vom 21.11.2012
433 C 7448/12
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