Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
15.05.2013

Testsieger müssen Fundstelle zum Test angeben

Kunden können neugierig sein. Das müssen Unternehmer berücksichtigen, wenn sie sich mit "Testsieger" oder mit ähnlichen Auszeichnungen schmücken. Denn Kunden haben ein Interesse daran, Nährens über das Testverfahren zu erfahren, weshalb genaue Angaben über deren Quelle nach Ansicht des Landgerichts Hagen unabdingbar sind.

Wenn eine Auszeichnung zum Problem werden

Unternehmer und insbesondere Händler genießen ein gewisses Maß an Vertrauensvorschuss. Denn Kunden wissen nie, ob der Verkäufer die versprochene Leistung auch einhält oder ob es sich um leere Versprechungen handelt, um Neukunden zu akquirieren. Um Verbrauchern die Suche nach geeigneten und empfehlenswerten Händlern zu vereinfachen, gibt es eine Reihe von Testorganisationen, die die Unternehmen genauer unter die Lupe nehmen. Unter den Verbrauchern genießen sie dabei viel Vertrauen, sodass ihre Ergebnisse für Unternehmer von besonderer Bedeutung sind. So auch für eine Parfümeriekette, die damit geworben hatte, bei der Preisvergabe "Händler des Jahres" in der Kategorie "Parfüm" den ersten Platz belegt zu haben. Damit hatte die, nun vor dem Landgericht Hagen angeklagte Parfümhändlerin, in einer Zeitschrift geworben, wo sie unter eines ihrer Angebote den Vermerk "Händler des Jahres" platziert hatte. Der Klägerin sei der Hinweis allein, Erstplatzierte zu sein, zu wenig. Der Kunde würde möglicherweise in die Irre geführt, wenn keine Quelle zur näheren Recherche über die Preisvergabe angegeben wird.

Eine Irreführung von Kunden ist auch durch Verschweigen möglich

Dieser Ansicht schloss sich auch das Landgericht Hagen an. Dreh- und Angelpunkt ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dieser verbietet Unternehmern nämlich unredliche Geschäftspraktiken. Darunter versteht das Gesetz insbesondere einen Fall der Irreführung. Das heißt, wenn der Unternehmer durch falsche oder nicht erwiesene Tatsachen wirbt, um so bei Verbrauchern einen falschen, möglicherweise kaufentscheidenden Eindruck zu erwecken, handelt es sich um einen unzulässigen Fall der Irreführung. Nachträglich in das Gesetz eingeführt wurde der Paragraf 5 a. Hier stellt der Gesetzgeber klar, dass eine verbotene Irreführung nicht nur durch aktives Handeln erfolgen kann, sondern auch in Form eines Unterlassens. Das bedeutet, dass das Verschweigen von Informationen eine Irreführung darstellen kann, sofern die verschwiegene Information im konkreten Fall für die Willensbildung des Kunden wesentlich war. 

Testsieger - und weiter?

Das Gericht stelle bei der "wesentlichen Information" für den Kunden auf das Testergebnis. Der Beklagten wie auch dem Gericht sei bewusst, wie wichtig und kaufentscheidend Testergebnisse sein können. Denn wenn ein Unternehmer als Testsieger hervorgehe, dann gehe der durchschnittlich verständige Kunde davon aus, dass es sich um einen seriösen Test handelte. Insofern sei es für den Kunden wesentlich, Näheres über den Test zu erfahren. Beispielsweise können sich Fragen ergeben, wie repräsentativ der Test ist und welche Qualitätskriterien die Beurteilung bestimmten. Deshalb, so die Ansicht des Hagener Landgerichts, müssen Unternehmer stets angeben, auf welche Quelle sich die Bezeichnung "Testsieger" beziehe. Dies hatte die Beklagte aber nicht angegeben, weshalb von einer Irreführung durch Unterlassen auszugehen sei.

LG Hagen, Urteil vom 8.8.2012, Aktenzeichen 22 O 17/12