Wer mit einem Testsiegel für sein Produkt wirbt, muss das Testergebnis nicht verlinken, ein Hinweis auf die Webseite des Testportals genügt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Az. I ZR 88/16) entschieden. Die Webseitenangabe kann auf dem Testsiegel selbst erfolgen, muss aber gut lesbar sein. In derselben Entscheidung halten die Karlsruher Richter fest, dass der Erstattungsanspruch der Abmahnkosten keine Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist. Ein Verzugszins von mehr als fünf Prozent über dem Basiszinssatz ist daher unzulässig. SachverhaltDie Telekom-Anbieterin Primacall warb im Internet für ihren Tarif "DSL Star S" mit Testemblemen der Vergleichsportale billig-tarife.de und Verivox. Das Testsiegel von billig-tarife.de wies für...
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02.03.2017