In einem Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 166/17 entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Testergebnis der Stiftung Warentest nur für die Bewerbung des tatsächlich auch getesteten Produkts verwendet werden darf. Es liege also seitens eines Unternehmers eine Irreführung von Verbrauchern vor, wenn er das positive Ergebnis einer getesteten Matratze in der Größe 90 x 200 cm für die Werbebeschreibung aller Größen der Produktlinie nutzt. Ebenso müsse eine Werbung mit einem Testergebnis stets deutlich auf eine leicht auffindbare und nachprüfbare Fundstelle diesbezüglich hinweisen.Testergebnis für „C Anti-Kartell-Matratze“ in 90 x 200 cmSowohl die Klägerin als auch die Beklagte vertreiben Matratzen über das Internet. Die Beklagte verkauft unter der Produktlinie „C“...
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13.12.2018