Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 08.12.2015 unter dem Az. 406 HKO 26/15 entschieden, dass die Auktionsplattform eBay mit der angebotenen Weiterempfehlungsfunktion gegen § 7 UWG verstößt und daher wettbewerbswidrig ist.Ein Verkäufer, der bei eBay handelt, haftet auch dann für diesen Verstoß, wenn nicht er, sondern eBay die Weiterempfehlungsfunktion eingerichtet hat und Weiterempfehlungsmails an (private) Nutzer versendet werden. Entscheidend ist, dass der Versand dieser Mails und Nutzung der Plattform auf Veranlassung des Verkäufers erfolgt und diesem nutzt.Damit hat das LG die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.Die Parteien sind Mobilfunkanbieter. Die Klägerin beanstandet die Verwendung der Weiterempfehlungsfunktion bei eBay aus einem Angebot. Der...
Artikel
28.01.2016