Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit seinem Urteil vom 19.09.2013 unter dem Aktenzeichen 7 B 12.2358 entschieden, dass einem Fernsehsender nicht ohne Weiteres verboten werden kann, Erotikangebote auszustrahlen, die von Minderjährigen wahrgenommen werden könnten. Es bedürfe hierzu einer weiteren Begründung.
Damit wies der BayVGH die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision nicht zu.
Die Klägerin ist ein Fernsehunternehmen, das bundesweit Angebote verbreitet. Die Beklagte stellte mit einem Bescheid missbilligend fest, dass im Angebot der Klägerin auch Erotik-Teletextangebote enthalten seien, die von 6 Uhr bis 22 Uhr frei zugänglich sind, so dass sie auch Kinder und Jugendliche wahrnehmen und hierdurch in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden...
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10.05.2014