Das Verwaltungsgericht (VG) in Berlin hatte unter dem Aktenzeichen VG 1 K 253.12 mit Urteil vom 7. Mai 2014 zu entscheiden, ob das so genannte Opt-In-Verfahren, das ist das Einholen einer Einwilligung für Werbung am Telefon, per E-Mail oder SMS durch eine Firma, gegen das Datenschutzrecht verstößt.
Nach den Feststellungen des VG, handelt es sich bereits bei der Einholung einer Einwilligung zur Datennutzung für zukünftige Werbung um eine Nutzung der personenbezogenen Daten zum Zweck der Werbung laut dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Klägerin ist ein Zeitungsverleger aus Deutschland, der regelmäßig per Telefon Kundenabfragen bezüglich der Zufriedenheit tätigt. Zum Schluss eines solchen Gesprächs fragen Mitarbeiter des Verlags, ob eine spätere Kontaktaufnahme per...
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03.07.2014