Werbewiderspruch umfasst auch teiladressierte Reklameanschreiben, die ohne Angabe des Empfängernamens zugestellt wurden.
Die Richter des als Berufungsinstanz angerufenen 29. Zivilsenats am Oberlandesgericht München gaben durch Urteil vom 5. Dezember 2013 einer Klage des „Dachverbandes der Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen“ statt. In der Sache ging es um bestimmte Formen des Direktmarketing eines Telekommunikationsunternehmens, die zu dem Rechtsstreit geführt hatten. Das beklagte Unternehmen hatte dem Verbraucher S., einem ehemaligen langjährigen Kunden, in einem persönlich adressierten Anschreiben eine Dienstleistung („Neuanschluss“) angeboten. Durch eine E-Mail hatte S. daraufhin seine Unzufriedenheit mit den Erfahrungen,...
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09.02.2014