Mit dem Verweis auf die eigenen Tarif- und Geschäftsbedingungen wird kein gerichtlich verwertbarer Nachweis für eine berechtigte Geldforderung, die aus einer von allen Beteiligten unterschriebenen Vertragsvereinbarung resultieren soll erbracht. Um die Rechtmäßigkeit einer solchen Forderung zu belegen, bedarf es der Vorlage eines von allen Parteien unterzeichneten Vertrags. Dieses Urteil fällte das Amtsgericht (AG) Köln am 30.04.2014 (Az. 127 C 474/13).
Zu diesem Streitfall war es gekommen, als der Nutzer (Beklagte) eines Mobilfunkanschlusses sich weigerte, die Gebühren für einen angeblich bestehenden UMTS-Vertrag an die Betreibergesellschaft (Klägerin) zu bezahlen. Dieser Vertrag sah nach Aussage des Dienstleisters zunächst eine kostenfreie Nutzung des Mobilfunkanschlusses...
Artikel
18.06.2014