Der Bundesgerichtshof urteilte am 18.11 2010, dass eine Werbeanzeige, die ein Tabakhersteller in einem monatlich erscheinenden Magazin schaltete, gemäß dem Verbot von Tabakwerbung verboten sein kann, selbst wenn diese Anzeige kein Tabakprodukt umwirbt, sondern lediglich das Image des Herstellers lobt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Das Gericht argumentierte, dass die vorherige Entscheidung des OLG Hamburg rechtens sei. Dieses bezog sich auf § 21 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTakabG) und die EU-Richtlinie 2003/33/EG, die ausdrücklich Werbung für Tabakprodukte in allgemein zugänglichen Medien verbietet. Ausschlaggebend war die namentliche Erwähnung mehrerer Tabakprodukte in einer Fußnote der Anzeige, die sich im eigentlichen Text überwiegend auf das...
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05.11.2013