Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
30.04.2013

Täuschung über Prozesserfolgsaussichten führt zur Aufhebung von bewilligter Prozesskostenhilfe

In § 114 ZPO ist geregelt, dass einem Verfahrensbeteiligten Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, wenn dieser auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, einen notwendigen Prozess zu führen. Eine weitere Voraussetzung ist eine hinreichende Aussicht auf einen erfolgreichen Prozessausgang.

Wurden bei der Beantragung der Hilfe jedoch wichtige Fakten falsch dargestellt, kann die Bewilligung der Unterstützung im Nachhinein widerrufen werden. Falsche Angaben zu Einkommen und Vermögen können ebenso wie ein unrichtiger Vortrag des Sachverhaltes zu einer solchen Entscheidung führen.

Vor dem Amtsgericht München wurde der Fall einer Mieterin verhandelt, die wegen vorgeblicher Schimmelbildung in ihrer Wohnung die Miete gekürzt hatte und daraufhin vom Vermieter auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses verklagt worden war. Der Mieterin wurde vor Beginn des Verfahrens Prozesskostenhilfe gewährt. Im Laufe des Prozesses stellte sich jedoch heraus, dass die Wohnung mängelfrei und die Behauptungen der Mieterin nicht haltbar waren. Das Gericht verurteilte daraufhin die Beklagte zur Zahlung der zu Unrecht einbehaltenen Miete und hob gleichzeitig die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf, da dem Prozess niemals Aussicht auf Erfolg beschieden worden wäre, wenn die tatsächlichen Umstände bekannt gewesen wären.

Urteil des AG München vom 08.10.2012

461 C 31177/10

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