Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
15.08.2013

Tätowierer muss im Schaufenster nicht zwingend Preisverzeichnis auslegen

Wie schön gestaltet sich doch ein Schaufensterbummel in der Stadt – gerade dann, wenn die Verkäufer und Dienstleister ihr Angebot fein in den Auslagen herrichten und damit zu manchem spontanen Kauf einladen. Wichtig dabei ist es jedoch, dass der Kunde jederzeit die Preise der feilgebotenen Artikel erkennen kann. Gelingt ihm das nicht, droht dem Geschäftsführer eine Abmahnung, die mit hohen Kosten verbunden sein dürfte.

Die Preisangabe fehlt

So erging es zwei Personen, die zumindest bis zum Jahre 2009 gemeinsam ein Tattoo-Studio leiteten. Sie hatten es versäumt, eine derartige Tafel mit den Preisen im Schaufenster anzubringen. Dagegen klagte ein Konkurrent, der in dem Vorgehen einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sah und folglich einen Bruch des fairen Wettbewerbs vermutete. Allerdings unterlag der Kläger erstinstanzlich beim Landgericht in Hamburg, das für künstlerische Gewerbe – zu denen laut des Urteils auch der Tätowierer zu zählen war – eine Ausnahmeregelung vorsah und die Verwendung der Preisangaben nicht verlangte. Mit dem Erfolg konnten die Beklagten jedoch nur kurzzeitig glücklich werden. Der Sachverhalt wurde der nächsten Instanz übergeben. Das Oberlandesgericht der Hansestadt hatte somit abschließend darüber zu befinden.

Die Wichtigkeit der Preisangabe

Die Preisangabenverordnung verfolgt hauptsächlich das Ziel, den Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten. Dieser besitzt ein Recht darauf, unter vergleichbaren Waren und Dienstleistungen jene zu wählen, die am preisgünstigsten ist. Dafür ist es allerdings notwendig, die Forderungen der Händler erst einmal zu kennen. Wer an einem Geschäft vorbeigeht und das im Schaufenster befindliche Sortiment betrachtet, muss daher stets auch die dazugehörigen Preise finden. Sie sollen gut sichtbar und nahe bei der Ware angebracht sein. Für Dienstleister wie Friseure oder Kosmetiker gilt Ähnliches. Sie haben ihre standardisierten Angebote in einer Preistafel zusammenzufassen und dem Verbraucher damit einen Vergleich zu ermöglichen.

Kunst oder Gewerbe?

Der Spruchkörper des Oberlandesgerichts in Hamburg hatte seine Entscheidung aber nicht alleine am Fehlen der Preisangabe auszurichten. Vielmehr musste er fragen, ob die Angabenverordnung für die Beklagten nicht eine Ausnahmeregelung vorsieht. Hierbei war es zu überprüfen, ob der Tätowierer die Leistungen stets vergleichbar oder individuell anbietet. Die Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass es sich bei den Hautbildern regelmäßig um neue Schöpfungen handelt, die in nahezu jedem Falle voneinander abweichen. Die Beschaffenheit der Haut, die Wahl des Motivs und andere Kriterien fließen dabei ineinander und lassen am Ende des kreativen Prozesses ein Unikat entstehen. Der Tätowierer sei somit als Künstler anzusehen, für den die Verordnung eine Ausnahme vorsieht – er muss eine Preistafel nicht im Schaufenster anbringen.

Keine standardisierten Leistungen

Der Tätowierer weicht insofern vom Friseur oder Kosmetikstudio ab, da er seine Leistungen stets individuell auf den Kunden abstimmen und dessen Voraussetzungen betrachten muss. Demgegenüber lassen sich im Friseursalon etwa beim Waschen, Fönen und Schneiden bestimmte Standards einhalten, die unabhängig vom Kunden den Preis bestimmen. Der Friseur folgt damit im Regelfall einem gewissen Handlungsschema, wohingegen der Tätowierer nahezu jedes Bild neu entstehen lässt. Der einfallsreiche Vorgang und das Entwickeln eines Einzelwerks lassen sich daher nicht mit der Abfertigung im großen Stil vergleichen. Das Tattoo-Studio kann somit die Ausnahme der Preisangabenverordnung in Anspruch nehmen und ist als Urheber von Kunstwerken nicht verpflichtet, eine Preistafel auszuhängen. Die Klage wurde abgewiesen.

OLG Hamburg, Urteil vom 04.05.2011, Az. 5 U 207/10