Das OLG (Oberlandesgericht) in Bamberg gab einem Hauseigentümer Recht, der den Gehweg vor seinem Haus an einem Abend vor leichtem Schneefall mit Splitt bestreut hatte. Er habe damit seiner Streupflicht genügt, so das Gericht. Der Hauseigentümer war von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Zahlung von rund 23000 Euro verklagt worden, weil einer ihrer Versicherten auf dem fraglichen Gehweg ausrutschte und sich verletzte. Offenbar lag dem Sturz eine vereiste Stelle unter der dünnen Schneeschicht zugrunde.
Das Gericht führte aus, dass beim Auftreten von Glätte für das Räumen von Schnee sowie für die Streupflicht eine angemessene Zeitspanne einzuräumen sei.
Wenn sich im Lauf des Tages eine dünne Schneeschicht bildet, könne mit dem Streuen bis zum Ende des Schneefalls abgewartet werden.
Wenn das Streuen von Tausalz durch regionale Verordnung verboten ist, reicht das Streuen von Splitt aus. Ferner reiche es aus, wenn der Weg auf einem Streifen von ein bis zwei Metern Breite frei von Eis und Schnee gehalten werde.
Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass dies auf eine große Fläche des Wegs nicht zugetroffen haben sollte. Daher wies das Gericht die Schadensersatzklage ab.
Urteil des OLG Bamberg vom 11.09.2012
5 U 22/12
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25.02.2013