Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die vor einem Prozess abgegebene Erklärung zur künftigen Unterlassung eines Markenrechtsverstoßes die Wiederholungsgefahr vermindert und folglich auch der Streitwert des anschließend geführten Verfahrens reduziert wird. Nach Meinung des Gerichts sei dies jedoch nur dann möglich, wenn der Rechtsverstoß vom Verletzer ausdrücklich bestätigt wird. Er muss insoweit die Abmahnung des Verletzten anerkennen. In dem vorliegenden Fall wurde die Rechtsgutverletzung hingegen vom Verletzer bestritten, so dass eine Minderung des Streitwertes nicht mehr in Betracht gezogen werden konnte.Bei der Antragstellerin handelte es sich um eine der beliebtesten A-Hersteller weltweit. Ihre A-Hosen stattet die Antragstellerin mit...
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12.02.2015