Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Beschluss vom 11.04.2013 unter dem Aktenzeichen 9 W 23/13 entschieden, dass der Streitwert in einem Prozess über die Zusendung unerwünschter Werbemails 4000 Euro beträgt.
Geklagt hatte eine Krankenhausbetreiberin gegen eine Betreiberin eines Registers, bei dem sich Firmen und andere Unternehmen mit ihren Daten mit Hilfe eines Formulars registrieren können. Dieses Formular wurde der Klägerin auch nach deren Unterlassungsaufforderung mehrfach zugeschickt.
Das LG gab der Unterlassungsklage der Klägerin durch Versäumnisurteil statt. Der Streitwert wurde per Beschluss mit 10000 Euro festgesetzt.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Streitwert in...
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29.03.2014