Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
14.08.2013

Streitwert und Bestimmtheit einer Abmahnung Energieeffizienzklassen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Jena hat sich mit seinem Urteil vom 27.02.2012 unter dem Aktenzeichen 2 W 13/12 zum Thema Streitwert und Bestimmtheit einer Abmahnung im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht bezüglich Energieeffizienzklassen geäußert.

Das Gericht hat es dem Antragsgegner unter Androhung einer Ordnungsstrafe untersagt, im Geschäftsverkehr mit dem Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs in seinem Ladenlokal Waschmaschinen ohne Kennzeichnung des Energieverbrauchs zum Verkauf hinzustellen.

Zudem darf er keine Ware im Schaufenster aufstellen, ohne dass dabei der Preis von außen zu sehen ist.

Der Streitwert des Verfahrens beträgt 2000.- €, so die Festsetzung des Gerichts.

Zu den Gründen führt das OLG aus, der Antragsgegner habe die Ansprüche anerkannt. Der Unterlassungsantrag wurde von der Antragsstellerin nicht aufrechterhalten, daher waren ihr die Kosten des Prozesses aufzuerlegen.

Da das Anerkenntnis einen geringeren Anspruch befriedigt als die (bzw. einer der) ursprünglichen Anträge der Antragsstellerin, sei es angemessen, wenn die Antragsstellerin die Kosten zur Hälfte zu tragen habe. Der weitergehende Teil der Anträge sei im Übrigen auch nicht begründet gewesen.

Der Antragsgegner müsse wegen seines Anerkenntnisses bezüglich der Kennzeichung des Energieverbrauchs jedoch die Kosten tragen und könne sich nicht auf § 93 ZPO berufen, da die Antragsstellerin ihrer Abmahnobliegenheit Genüge getan habe. Eine Unterlassungserklärung unterzeichnete der Antragsgegner jedoch nicht, obwohl deutlich hätte sein müssen, worauf sich diese bezieht und welchen Gedanken die Antragsstellerin dabei verfolgen wollte.

Das spätere Anerkenntnis stelle somit kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO dar. Zudem hatte der Antragsgegner bereits vor dem Verfahren zugegeben, die Kennzeichung nicht an richtiger Stelle vorgenommen zu haben, habe hieraus jedoch keine Konsequenz gezogen. Gleiches gelte für die Preisauszeichnung. Der Antragsgegner habe daher 75 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert ergebe sich aus § 3 ZPO. Die Parteien betreiben kleine Geschäfte in einer kleinen Stadt und ohne hohes Wirtschaftspotenzial. Daher sei ein geringer Umsatz anzunehmen. Ähnlich gering seien die Verstöße im wettbewerblichen Sinn und von ihnen sei nur eine geringe Auswirkung auf die Umsätze zu erwarten. Von einer Lockwirkung durch falsche Auszeichnungen sei hier auch nicht auszugehen. Daher sei es ausreichend, jeden der Anträge mit 1000.- € Streitwert zu versehen. Welche Einschätzungen Gerichte vornehem würden, die mit den lokalen Verhältnissen nicht bekannt sind, sei für das OLG Jena nicht maßgeblich.

OLG Jena, Anerkenntnisurteil vom 27.02.2012 - 2 W 13/12