Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 17.01.2022 klargestellt, dass der für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzende Gegenstandswert mit 3.000 Euro anzusetzen ist, sofern der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre beeinträchtigt wird. Aufgrund einer nochmals höheren Lästigkeit und einem damit einhergehenden größeren Angriffsfaktor ist im selben Fall ein unerwünschter Werbeanruf mit 4.000 Euro anzusetzen.Hintergrund Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hat die Antragsgegner, ein Energieversorgungsunternehmen und deren Geschäftsführer, auf Unterlassung unerbetener Telefonwerbung und unerbetener Zusendung von E-Mails mit werblichem Inhalt in Anspruch genommen. Hierbei waren zwei Anrufe unter der privaten Rufnummer...
Artikel
17.08.2022