In einem Beschluss vom 05.02.2018, Az. 9 U 120/17 stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass der Streitwert in Höhe von 500 € für eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit in Form einer vollständigen Datenauskunft im Sinne von § 34 BDSG angemessen und ausreichend sei. Die Streitwertfestsetzung habe in Einklang mit § 48 Abs. 2 GKG alle Einzelfallumstände des Geschehens berücksichtigt und sei auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.Rechtsschutzversicherung lehnte Kostendeckung abBeklagte in dem Verfahren war eine Rechtsschutzversicherung. Diese wurde von einem Versicherungsnehmer (Kläger) auf Gewährung der Kosten für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in fünf Rechtsstreiten in Anspruch genommen, nachdem sie die Kostenübernahme der Rechtsschutzfälle zuvor...
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10.11.2020