Hat eine abmahnende Partei den Streitwert im Klageverfahren besonders niedrig angesetzt und diesbezüglich sogar eine Streitwertbeschwerde eingelegt, ist sie nicht berechtigt, diesen Streitwert im weiteren Verfahren höher anzusetzen, mit der Absicht, den Mindestreitwert zu erreichen. Kläger in dem vor dem BGH verhandelten Streitfall ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen, der gegen die Beklagte, die mit ihrer Website einen Telemediendienst betreibt, wegen diverser Verstöße ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Wettbewerbsrecht vorgegangen ist und sie auf Unterlassung in Anspruch genommen hat. Hinsichtlich der Klausel hat das Gericht erster Instanz der Klage stattgegeben, sie im Übrigen jedoch abgewiesen. Die Berufungsinstanz hat den Streitwert mit 16.700 Euro...
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03.04.2016